Das Delikts­recht als Durchsetzungs­­­hilfe öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten

Der BGH hat zwei delikt­i­sche Kla­ge abge­wie­sen, weil die Beklag­ten öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten ein­hiel­ten, ohne die­se auf ihre pri­vat­recht­li­che Wir­kung zu über­prü­fen. Das wider­spricht auf den ers­ten Blick dem Grund­satz der Zivil­rechts­au­to­no­mie, nach dem öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten nur dann Anwen­dung im zivil­recht­li­chen Indi­vi­du­al­rechts­ver­hält­nis fin­den, wenn die Aus­le­gung ergibt, dass sie sich eine sol­che Wir­kung bei­mes­sen.

Der Wider­spruch des BGH-Urteils exi­si­tiert aber tat­säch­lich nicht. Obgleich zu kri­ti­sie­ren ist, dass der BGH sich nicht die Mühe gemacht hat, zu prü­fen, ob die frag­li­chen Vor­schrif­ten tat­säch­lich die Mate­rie auch nur öffent­lich-recht­lich hin­rei­chend regeln, ist der viel­be­schwo­re­ne Grund­satz der „Ein­heit der Rechts­ord­nung“ hier nicht zu einer recht­li­chen Kate­go­rie erho­ben wor­den.

Zum Einen ist die Ent­schei­dung des BGH sys­tem­kon­form, weil er zugleich fest­ge­legt hat, dass ein allei­ni­ger Rekurs auf eine gesetz­li­che Vor­schrift zur Bestim­mung einer Ver­kehrs­pflicht aus­schließ­lich dann genügt, wenn kei­ne beson­de­ren Umstän­de hin­zu­tre­ten. Sol­che Ent­schei­dun­gen hat der BGH schon häu­fi­ger gefällt, etwa im Stra­ßen­ver­kehrs­recht. Eine aus­drück­lich in der StVO gere­gel­te Norm, die der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­si­cher­heit dient, kann auch im Zwei-Per­so­nen-Ver­hält­nis den Sorg­falts­maß­stab abschlie­ßend deter­mi­nie­ren, wenn die Norm den Fall erschöp­fend erfasst.

Zum Ande­ren — und das ist der wich­ti­ge­re Grund, der bei der Lek­tü­re des Urteils unter­ge­hen kann — ist die Ent­schei­dung des BGH ein Spe­zi­al­fall, der so ver­mut­lich nicht erneut gel­tend gemacht wer­den wird.

Die Kläger:innen hat­ten gerügt, dass künf­ti­ge ein­schnei­den­de Gesetz­ge­bung ihr all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­recht ein­schrän­ken wird, weil die Beklag­ten heu­te über­mä­ßig CO2-Emis­sio­nen ver­ur­sa­chen wür­den. Wür­den die Beklag­ten ent­spre­chend dem Stand der Tech­nik und einer wis­sen­schaft­li­chen Pro­gno­se über ihre Emis­si­ons­an­rech­te ihre Treib­haus­gas­ver­ur­sa­chung redu­zie­ren, so wür­den die­se frei gewor­de­nen Rest­emis­si­ons­men­gen des glo­ba­len Emis­si­ons­bud­gets dem indi­vi­du­el­len Frei­heits­ge­brauch über­las­sen blei­ben kön­nen.

Der zen­tra­le Rechts­satz, an dem sich der beson­de­re Fall zu mes­sen las­sen hat, lau­tet in der Ent­schei­dung des BGH:

„Dient die gesetz­li­che Vor­ga­be gera­de der Ver­mei­dung der Gefahr,
die sich nach der Behaup­tung des Betrof­fe­nen in der gel­tend gemach­ten Rechts­guts­ver­let­zung ver­wirk­licht hat, und spie­len die Umstän­de des Ein­zel­falls kei­ne ent­schei­den­de Rol­le, kann dem Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen grund­sätz­lich nicht zum Vor­wurf gemacht wer­den, dass er kei­ne wei­ter­ge­hen­den Schutz­maß­nah­men ergrif­fen hat, als in der ein­schlä­gi­gen Vor­schrift gefor­dert (…). Andern­falls wür­de die Wer­tung des Gesetz­ge­bers unter­lau­fen.“

BGH, Urteil vom 2. März 2026, Az. VI ZR 334/23, VI ZR 365/23

Die „ein­schlä­gi­ge Vor­schrift“ ist aus Sicht des BGH die EU-Fahr­zeug­flot­ten­ver­ord­nung. Die­se regu­lie­re gera­de das „Geschäfts­feld“ der Beklag­ten. Damit pro­du­ziert sie sowohl die Ursa­che der gel­tend gemach­ten Rechts­guts­ver­let­zung — die Gefahr künf­ti­ger har­scher Ein­schnit­te des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts durch stren­ge Kli­ma­schutz­ge­setz­ge­bung, weil die Fahr­zeug­flot­ten­re­gu­lie­rung zu schwach ist — als sie auch dem Schutz vor die­ser har­schen Gesetz­ge­bung dient, wie der BGH meint. In die­sem Wer­tungs­wett­streit gewinnt nach dem BGH der Gesetz­ge­ber.

Die Ein­schrän­kun­gen des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts durch die Beklag­ten resul­tie­ren aus einer ein­sei­ti­gen Über­nut­zung eines CO2-Bud­gets. Es geht mit­hin um die Zutei­lung die­ser ver­blie­be­nen CO2-Emis­sio­nen. In einem demo­kra­tisch ver­fass­ten Staat kann die­se Ver­tei­lungs­fra­ge nur durch Recht erfol­gen — sei es par­la­men­ta­risch gesetz­tes oder rich­ter­recht­lich fort­ge­bil­de­tes Recht. Es ist zwar denk­bar, aber hin­sicht­lich der ver­fas­sungs­recht­lich gefor­der­ten All­ge­mein­heit der Geset­ze zumin­dest pro­ble­ma­tisch, dass die­se Kon­stel­la­ti­on über­haupt auch „beson­de­re Umstän­de des Ein­zel­fal­les“ zulässt.

Die Lage stellt sich hin­ge­gen grund­le­gend anders dar, soweit man nicht gel­tend macht, dass ein bis­her nicht posi­tiv in Rechts­form gegos­se­nes Bud­get zuguns­ten des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts besteht. In wohl allen ande­ren delikt­i­schen Fäl­len, bei denen Aus­gangs­punkt der Beein­träch­ti­gung CO2-Emis­sio­nen sind, ist die phy­si­ka­li­sche Wir­kungs­ket­te unter den Stö­rer­be­griff zu sub­su­mie­ren. Macht ein Land­wirt gel­tend, dass Kli­ma­wan­del­fol­gen das Eigen­tum an sei­nem Wald beein­träch­ti­gen, indem die­ser auf­grund kon­stant abneh­men­der Boden­feuch­te nach und nach abstirbt, so ist dies eine phy­si­ka­lisch-zwin­gen­de Fol­ge aus den frei­ge­set­zen Treib­haus­gas­emis­sio­nen. Die Fra­ge nach einer Bud­get­zu­tei­lung stellt sich hier nicht.

Im Rah­men der Dul­dungs­pflicht wäre zu fra­gen, inwie­weit die­se nicht seri­ös bestreit­ba­re Gefahr­ver­ur­sa­chung als sozi­al­ad­äquat gel­ten kann. Hier bie­ten sich grund­sätz­lich zwei Ansät­ze an: Die Pro­jek­ti­on eines Emis­si­ons­min­de­rungs­pfa­des nach wis­sen­schaft­li­chen Maß­stä­ben — die, wie die IEA mit dem NZE-Sze­na­rio geiz­eigt hat, mög­lich und zumut­bar ist — oder die Aus­rich­tung an dem ver­fas­sungs­recht­li­chen und welt­wei­ten Kon­sens, wel­cher Grad der Beein­träch­ti­gung des Erd­sys­tems hin­ge­nom­men wer­den kann: Die 1,5 C°-Schwelle.

Gegen Ers­te­res wer­den die Beklag­ten ein­wen­den, dass die­se Pro­jek­ti­on eines Pfa­des eben­falls ein CO2-Bud­get dar­stel­le, das der BGH gera­de für außer­recht­lich erklärt hat. Das wäre aber bei genaue­rer Betrach­tung ein Eigen­tor die­ser Beklag­ten, denn die ande­re Vari­an­te wür­de eine viel schär­fe­re Ent­schei­dung ver­lan­gen, die der BGH in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach aus­ge­wor­fen hat: Die Betriebs­ein­stel­lung, solan­ge und soweit die Gefahr wie­der auf einem ver­träg­li­chen Niveau ist. Gemünzt auf Fahr­zeug­her­stel­ler hie­ße das, dass sie den Ver­kauf von Ver­brenn­erfahr­zeu­gen zu unter­las­sen haben, solan­ge die Welt auf ein über 1,5 °C‑Niveau zusteu­ert. Ist die Welt wie­der auf Kurs, kön­nen wie­der Ver­brenn­erfahr­zeu­ge ver­äu­ßert wer­den. Genau die­se Kurs­an­ga­be wird durch den jähr­lich erschei­nen­den UN Gap Report publi­ziert. Momen­tan liegt die Welt weit über 1,5 °C. Die Ori­en­tie­rung an einem wis­sen­schaft­li­chen Emis­si­ons­min­de­rungs­pfad wür­de dage­gen zulas­sen, dass durch­ge­hend Ver­bren­ner ver­kauft wer­den kön­nen, bis dies nicht mehr mit dem Pari­ser Über­ein­kom­men ver­ein­bar ist. Dabei könn­ten gem. § 323 ZPO ana­log sogar neue Erkennt­nis­se zuguns­ten oder zulas­ten der Beklag­ten berück­sich­tigt wer­den. Aber das schei­nen die Beklag­ten nicht zu wol­len, wie sich aus den jewei­li­gen Plä­doy­ers ein­deu­tig ergab.

Das Pari­ser Über­ein­kom­men maßt sich nicht an, das Ver­hält­nis eines Land­wir­ten gegen­über einem Fahr­zeug­her­stel­ler unmit­tel­bar zu regu­lie­ren. Es gibt den Maß­stab für ein gera­de noch aus­rei­chen­des Schutz­ni­veau zuguns­ten der Sta­bi­li­tät des Erd­sys­tems vor. Die­ser Maß­stab ist auf CO2-Emit­ten­ten für die Bestim­mung der dul­dungs­pflich­ti­gen Emis­sio­nen aber her­an­zieh­bar, weil es gera­de die­se Emis­sio­nen sind, die das Erd­sys­tem desta­bi­li­sie­ren.

Es ist erwart­bar, dass gro­ße Emit­ten­ten das BGH-Urteil im Hin­blick auf recht­li­che Risi­ken im Kon­text des Kli­ma­wan­dels als end­gül­ti­gen Sieg und Bestä­ti­gung ihres Geschäfts­mo­del­les ver­kün­den wer­den. Wie gezeigt, bie­tet es aber schon auf­grund der feh­len­den Über­trag­bar­keit dafür kei­ne Grund­la­ge.

Dar­über hin­aus bie­tet das Urteil des BGH aller­dings wei­te­ren Dis­kus­si­ons­be­darf. So etwa ist die Annah­me, dass die EU-Fahr­zeug­flot­ten­ver­ord­nung dem Schutz des Kli­mas dient, zu pau­schal und im Ergeb­nis nicht rich­tig. Des wei­te­ren wird nicht näher erklärt, inwie­weit die nur regio­nal gel­ten­de EU-Fahr­zeug­flot­ten­re­gu­lie­rung einen Schutz bie­ten kann, wenn die beklag­ten Fah­re­zeug­her­stel­ler glo­bal agie­ren und emit­tie­ren. Bei der Ableh­nung eines CO2-Bud­gets für Pri­vat­per­so­nen zen­tral ist die jedoch die Fehl­an­nah­me, dass es noch ein umfas­sen­des glo­ba­les CO2-Bud­get gäbe — auf­grund der Reduk­ti­on des Pari­ser Tem­pe­ra­tur­ziels auf 1,5 °C durch den Inter­na­tio­na­len Gerichts­hof sowie der bereits aus­ge­sto­ße­nen CO2-Men­gen befin­det sich jeden­falls Deutsch­land schon im Over­shoot, womit Ver­tei­lungs­fra­gen sich nicht mehr stel­len, son­dern viel­mehr das Para­dig­ma der Scha­dens­be­gren­zung durch best­mög­li­che Anstren­gun­gen greift.


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