rechtsdogmatik und
transformations­prozesse

  • Das Delikts­recht als Durchsetzungs­­­hilfe öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten

    Der BGH hat zwei delikt­i­sche Kla­ge abge­wie­sen, weil die Beklag­ten öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten ein­hiel­ten, ohne die­se auf ihre pri­vat­recht­li­che Wir­kung zu über­prü­fen. Das wider­spricht auf den ers­ten Blick dem Grund­satz der Zivil­rechts­au­to­no­mie, nach dem öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten nur dann Anwen­dung im zivil­recht­li­chen Indi­vi­du­al­rechts­ver­hält­nis fin­den, wenn die Aus­le­gung ergibt, dass sie sich eine sol­che Wir­kung bei­mes­sen. Der Wider­spruch

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  • »Es ist ein eigen­tüm­li­cher Appa­rat«

    Jemand muss­te Josef K. ver­leum­det haben, denn ohne dass er etwas Böses getan hät­te, wur­de er eines Mor­gens ver­haf­tet. »Wie ein Hund!« sag­te er, es war, als soll­te die Scham ihn über­le­ben. Als Gre­gor Samsa eines Mor­gens aus unru­hi­gen Träu­men erwach­te, fand er sich in sei­nem Bett zu einem unge­heue­ren Unge­zie­fer ver­wan­delt. Und es war

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thesen und antithesen